Die Detektei-Mach hilft Ihnen zu Ihrem Recht zu Kommen! Die Kosten der notwendigen Beauftragung der Detektei-Mach können in sehr vielen Fällen als Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden. Dabei gilt das Verursacherprinzip, d.h. jene Person, die durch ihr Verhalten den Einsatz von Berufsdetektiven notwendig gemacht hat (z.B. bei Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung, übler Nachrede, Ehevergehen, Krankenstandsmißbrauch…), kann gerichtlich gezwungen werden, dem Auftraggeber die entstandenen Detektivkosten zu ersetzen. Beispielsweise können diese Kosten bei Eherechtsangelegenheiten in manchen Fällen auch vom Ehestörer eingefordert werden! Das bedeutet, dass die Honorarnote vorerst zwar vom Auftraggeber bezahlt wird, ihm letztendlich aber keine Kosten entstehen. Eine ungefähre Einschätzung des Honorars der Detektei-Mach kann daher sinnvoller Weise frühestens nach der unverbindlichen und unentgeltlichen Vorbesprechung erfolgen.
Margaretenstraße 89/4, 1050, Wien